Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan auch „AGB“) regeln abschließend alle geschäftlichen Beziehungen und Leistungen (inkl. Auskünften und Beratungen) im Zusammenhang mit der Lieferung und der Montage von Photovoltaikanlagen und ergänzenden Komponenten und Leistungen wie Ladestationen für Elektromobilität (fortan auch „Wallbox“) durch die GEIS Energie, Technik & Umwelt GmbH, Hoffeldstraße 104, 40435 Düsseldorf (im Folgenden „Verkäuferin“) an bzw. bei dem jeweiligen Kunden (im Folgenden

„Käufer“). Ergänzend gelten lediglich die im Einzelkaufvertrag zwischen Verkäuferin und Käufer getroffenen Regelungen. Änderungen von und Nebenabreden zu diesen AGB sind, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, nur wirksam, wenn beide Vertragspartner schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben.

Für alle Verträge die den Kauf- bzw. Verkauf sowie die Errichtung einer oder mehrerer Photovoltaikanlage/n mit oder ohne Stromspeicheranlagen sowie ergänzenden Komponenten (Wallbox) zum Gegenstand haben, gelten ausschließlich die nachstehenden AGB. Sämtliche Angebote und Leistungen (inkl. Auskünfte und Beratungen) erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen dieser AGB. Hinweisen auf die Einbeziehung anderer Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, das gilt auch dann, wenn ein solcher Hinweis in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben erfolgt.

2 Zustandekommen des Vertrags

2.1 Angebote der Verkäuferin sind als unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Vertragsschluss anzusehen.

2.2 Bestellungen des Käufers sind verbindliche Erklärungen auf den Abschluss eines Vertrags mit dem in dem unverbindlichen Angebot der Verkäuferin genannten Inhalt. Der Käufer ist an sein Angebot vier Wochen ab Zugang bei der Verkäuferin gebunden. Sein gesetzliches Widerrufsrecht bleibt davon unberührt.

2.3 Die Verkäuferin wird dem Käufer den Eingang seiner Bestellung in der Regel in Textform bestätigen. Auf die Bestellung des Kunden hin findet zudem falls notwendig eine Begehung zur Überprüfung der technischen und baulichen Gegebenheiten vor Ort beim Käufer statt. Beides stellt noch keine Annahme des Angebots des Käufers im Sinne einer auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung dar.

2.4 Die Verkäuferin kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Annahme des Angebots des Käufers ablehnen, ohne dass dadurch für den Käufer Rechte jedweder Art erwachsen.

2.5 Ein Vertrag zwischen dem Käufer und der Verkäuferin kommt verbindlich erst mit dem Zugang einer von der Verkäuferin dem Käufer gegenüber in Textform oder Schriftform als solche gekennzeichnete Auftragsbestätigung auf dessen getätigter Bestellung hin zustande.

2.6 Bestätigt die Verkäuferin das Angebot des Kunden in unveränderter Form innerhalb der Bindefrist von vier Wochen kommt dadurch ein verbindlicher Vertrag zustande. Bestätigt die Verkäuferin das Angebot des Kunden erst nach Ablauf der Bindefrist oder in abgewandelter Form, stellt dies ein erneutes Angebot zum Abschluss eines Vertrags mit dem darin genannten Inhalt dar. Sofern in diesem Angebot nichts anderes genannt ist, gilt auch für dieses Angebot eine Bindefrist von vier Wochen ab Zugang beim Kunden. Ein verbindlicher Vertrag kommt in diesem Fall mit der Annahme durch den Kunden innerhalb dieser Bindefrist zustande.

3 Gegenstand und Leistungsumfang

3.1 Gegenstand des Vertrags sind die Lieferung und die Montage von Photovoltaikanlagen und falls vereinbart von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und damit im Zusammenhang stehende Leistungen.

3.2 Der von der Verkäuferin geschuldete Leistungsumfang bestimmt sich nach den im Kaufvertrag beschriebenen Leistungen. Darüber hinaus gehende Leistungen sind nicht geschuldet. Insbesondere trägt der Käufer die Verantwortung für darüber hinaus erforderliche Genehmigungen und Anmeldungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage.

3.3 Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags über eine Photovoltaikanlage erstellte Berechnungen zum voraussichtlichen Ertrag, des Eigenverbrauchs und der Wirtschaftlichkeit stellen reine Prognosen dar und sind nicht Gegenstand der vereinbarten Leistung. Insbesondere sind darin etwaige Verschattungseinflüsse durch umliegende Bäume, Gebäude etc. nicht berücksichtigt.

3.4 Ausdrücklich nie geschuldet sind die Klärung rechtlicher und/oder steuerlicher Fragen.

3.5 Über die Montage einer Photovoltaikanlage hinaus beauftragte Leistungen, insbesondere Arbeiten an der Messinfrastruktur, wie zum Beispiel die Zusammenlegung vorhandener Stromzähler oder die Montage einer im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über die Photovoltaikanlage beauftragten Installation einer Wallbox sind als gesonderte Geschäfte zu betrachten, wobei diese AGB für beide Geschäfte gleichermaßen gelten.

3.6 Der Anschluss der Photovoltaikanlage an das öffentliche Stromversorgungsnetz ist nicht Gegenstand des Kaufvertrags. Dieser liegt im Verantwortungsbereich des am Ort der Installation zuständigen Verteilnetzbetreiber bzw. dem für die Installation der entsprechenden Stromzähler zuständigen Messstellenbetreiber. Die Verkäuferin hat weder auf die Art des Anschlusses und die Installation der Messinfrastruktur noch auf deren Dauer Einfluss. Aus Art und Dauer der Tätigkeit des Verteilnetz- und Messstellenbetreibers kann der Käufer keinerlei Rechte gegenüber der Verkäuferin geltend machen.

3.7 Die Verkäuferin behält sich vor, die angebotenen Materialien, insbesondere die PV-Module, den Wechselrichter und den Batteriespeicher, durch gleichwertige Modelle zu ersetzen. Sofern es sich um technisch gleichwertige Materialien handelt, bleibt der Kaufvertrag bestehen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht.

3.8 Leichte technische Farbunterschiede zwischen schwarzen Modulen sind möglich oder können sich mit der Zeit einstellen. Das ist üblich und kein Mangel.

3.9 Die Verkäuferin behält sich vor, je nach vorhandener Fläche sowohl einige zusätzliche oder weniger Module zu verbauen, als ursprünglich beauftragt.

4 Termine, Lieferung und Montagevorbereitung

4.1 Im Zuge der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage und der damit zusammenhängenden Komponenten tauschen die Verkäuferin und der Käufer Termine und Lieferzeitpunkte aus. Sofern die Verkäuferin einen Liefertermin oder eine Lieferzeit nennt oder eine solche mit dem Käufer vereinbart, geschieht dies ausschließlich aus logistischen Gründen. Es handelt sich nur dann um einen verbindlich vereinbarten Leistungszeitpunkt, wenn derlei Termine ausdrücklich als solche seitens der Verkäuferin mindestens in Textform (E-Mail, Fax, etc.) bestätigt werden. Die Verkäuferin strebt eine Lieferzeit von 2 – 5 Monaten nach erfolgtem Vertragsschluss gemäß Nr. 2 dieser AGB an. Die angestrebte Lieferzeit kann von der Verkäuferin auch unterschritten werden. Beim Überschreiten der angestrebten Lieferzeit handelt es sich erst ab 7 Monaten Lieferzeit um einen Verzug.

4.2 Die für die Photovoltaikanlage benötigte Ware wird nach Wahl der Verkäuferin entweder direkt an den Käufer oder an die von ihm angegebene Adresse geliefert. Im Falle der Anlieferung an den Käufer hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass die Ware bis zu fünf Werktage vor der Installation bei ihm angeliefert werden kann und dort trocken und gesichert aufbewahrt wird.

4.3 Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass die unter Nr. 5 dieser AGB genannten bauseits erforderlichen Voraussetzungen einer Montage am Tag der Montage vorliegen. Verzögerungen aufgrund des Nichtvorliegens dieser Voraussetzungen gehen zu Lasten des Käufers. Entstehende Kosten und Mehraufwendungen hat der Käufer zu tragen und auf Verlangen der Verkäuferin zu ersetzen.

Es bleibt dem Käufer unbenommen nachzuweisen, dass durch sein Versäumnis keine oder geringere als die geltend gemachten Mehrkosten entstanden sind.

4.4 Ausführungstermine können sich aufgrund branchenüblicher Einflüsse verschieben wie Wetterbedingungen, Verfügbarkeit von Materialien, unvorhergesehene Krankheitsfälle des Personals, unerwartete technische Probleme oder andere unvorhersehbare Umstände. Sollten solche Ereignisse bei einem Käufer auftreten, kann dies auch zu Verschiebungen von Terminen anderer Käufer führen.

5 Voraussetzungen und Ausführung der Montage

5.1 Auszuführende Montage- und Installationsarbeiten erfolgen in dem im Kaufvertrag vereinbarten Umfang. Vom Käufer davon abweichend oder darüber hinaus, insbesondere direkt mit den die Montage ausführenden Personen vereinbarten Arbeiten, sind als Zusatzaufwand gesondert zu vergüten.

5.2 Der Käufer gestattet der Verkäuferin und den von ihr ggf. beauftragten Subunternehmern alle zur Montage einer beauftragten Photo- voltaikanlage und etwaiger ergänzender Produkte erforderlichen Arbeiten an seinem Gebäude oder Grundstück vorzunehmen. Hierzu zählen insbesondere:

5.2.1 Die Montage und der Anschluss der für die Errichtung und den späteren Betrieb einer beauftragten Photovoltaikanlage und ergänzender Produkte erforderlichen Komponenten.

5.2.2 Die Verlegung von Anschlussleitungen auch auf Putz mittels Kabelkanälen.

5.2.3 Die Lieferbedingung erfolgt auf Putz.

5.2.4 Die Stellung eines Arbeits- und Schutzgerüstes gemäß den geltenden bauaufsichtlichen Anforderungen und falls erforderlich die Verankerung des Gerüsts in der Hauswand.

5.2.5 Die Errichtung von Messeinrichtungen.

5.3 Der Käufer wird bei der Montage und deren Vorbereitung mitwirken, soweit dies erforderlich und diese Mitwirkung nur oder nur mit geringem Aufwand von ihm möglich ist. Hierzu zählen insbesondere:

5.3.1 Die unentgeltliche Nutzung der Stromversorgung für den erforderlichen Baustrom.

5.3.2 Die Gewährung ungehinderten Zugangs zum Grundstück, allen Gebäudeteilen und Räumen im Haus, den Dachflächen und technischen Einrichtungen und Stromleitungen, soweit dies für Durchführung der Montage- und Installationsarbeiten zweckdienlich ist.

5.4 Der Käufer ist für die Sicherstellung der erforderlichen baulichen Anforderungen, insbesondere der Statik der Gebäude und Gebäudeteilte, auf und an denen die Installation der von ihm beauftragten Photovoltaikanlage und seiner Komponenten vorgesehen ist, verantwortlich. Hierzu gehört insbesondere die statische Eignung des Gebäudes und der Dachflächen für die Installation der beauftragten Photovoltaikanlage. Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden an Gebäuden und Dächern, die dadurch entstehen, dass diese nicht für die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage geeignet sind.

5.5 Der Käufer ist für die Sicherstellung der erforderlichen technischen Rahmenbedingungen für die Installation der von ihm beauftragten Photovoltaikanlage und deren Komponenten verantwortlich. Dazu gehören insbesondere die für den Anschluss einer Photovoltaikanlage und ggf. eines Speichersystems gemäß den aktuellen technischen und rechtlichen Vorschriften entsprechende Hauselektrik inklusive der erforderlichen Leitungen in der Haus- und Grundstücksverkabelung und eines Zählerkastens, der den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht und ausreichend Kapazität für die erforderlichen Stromzähler und Kommunikationseinrichtungen verfügt. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Rahmenbedingungen vor der Installation der beauftragten Photovoltaikanlage gegeben sind.

5.6 Im Falle einer harten Bedachung der für die Montage der Photovoltaikanlage vorgesehenen Dachfläche (Ziegel, Betonstein, etc.) sind Bruchschäden an vereinzelten Dachelementen bei einer Montage nicht auszuschließen. Der Käufer stellt der Verkäuferin bzw. dem die Montage durchführenden Subunternehmer Ersatzelemente (Ziegel etc.) auf eigene Kosten und in einem für die Größe der betroffenen Dachflächen üblichen Umfang maximal aber ein Ersatzelement je begonnenem kWp der zu installierenden Anlagenleistung zur Verfügung.

5.7 Die Inbetriebsetzung und der Betrieb der von der Verkäuferin angebotenen Photovoltaikanlagen erfordern einen stabilen Internetzugang für einzelne Komponenten. Der Käufer stellt auf eigene Kosten spätestens am Tag der Montage der Photovoltaikanlage einen stabilen kabelgebundenen Internetzugang am Installationsort des Wechselrichters zur Verfügung.

5.8 Werden auszuführende Montage- und Installationsarbeiten aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erschwert oder scheitern diese gänzlich, hat der Käufer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehört auch jede dafür ursächliche Veränderung der Vor-Ort-Gegebenheiten gegenüber dem Zustand bei Aufnahme der Daten zur Kalkulation eines Angebots und der Planung der Montage- und Installationsarbeiten. Das gilt auf für falsche und unvollständige Angaben während der Beratung.

5.9 Die Montage einer Photovoltaikanlage gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn diese erstmalig zur Prüfung der technischen Betriebsbereitschaft in Betrieb gesetzt wurde. Etwaig erstellte Übergabe- oder Inbetriebsetzungsprotokolle dienen lediglich Dokumentationszwecken und sind in der Regel Voraussetzung für die Meldung der technischen Betriebsbereitschaft beim zuständigen Netzbetreiber.

5.10 Die Lieferung und Montage bzw. Erbringung von über eine Photovoltaikanlage hinaus beauftragter Produkte und Leistungen wie zum Beispiel eine Zusammenlegung von Stromzählern oder die Installation einer Wallbox haben keinen Einfluss auf den Abschluss der Montage der Photovoltaikanlage und können zeitlich versetzt davon vorgenommen werden.

5.11 Sollte trotz eingehender technischer Prüfung der Verkäuferin die vorab vereinbarte Modulanzahl auf Grund von Planungsfehlern nicht montiert werden können, bleibt der Kaufvertrag bestehen. Je nicht installierten Modules erhält der Käufer einen Sonderrabatt von 300 Euro pro Modul.

5.12 Die Notstromfunktion garantiert im Falle eines Stromausfalls nicht zwangsläufig die Versorgung des Haushalts mit Strom. Es sind alle technischen Parameter und Vorgaben des Herstellers zu berücksichtigen.

6 Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

6.1 Soweit nicht anders in den Angeboten der Verkäuferin und der Bestellung des Käufers angegeben, gelten die angegebenen Preise inklusive der deutschen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.

6.2 Soweit nicht im Einzelfall anders schriftlich vereinbart, gelten folgende Zahlungskonditionen:

6.2.1 Der Rechnungsbetrag ist spätestens 7 Tage nach Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung ohne Abzug fällig. Teilrechnungen sind möglich. Die Zahlung erfolgt ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto.

6.2.2 50% des Auftragswerts werden nach Abschluss des Vertrags und 50% des Auftragswerts werden nach technischer Inbetriebnahme an den Kunden durch d i e Verkäuferin abgerechnet.

6.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur im Falle rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen des Käufers oder im Falle ausdrücklicher Anerkennung durch die Verkäuferin zu.

6.4 Soweit vom Verteilnetzbetreiber Forderungen gegenüber dem Käufer, insbesondere im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Inbetriebnahme oder dem Betrieb der PV-Anlage, dem Hausanschluss an das öffentliche Stromnetz oder der Abrechnung der Stromeinspeisung bzw. des Strombezugs gestellt werden, sind diese nicht Gegenstand des zwischen dem Käufer und der Verkäufer-in geschlossenen Kaufvertrags und sind vom Käufer zu tragen.

6.5 Die angegebene Mehrwertsteuer von 0% gilt seit dem 1.1.2023 für wesentliche Komponenten von Photovoltaikanlagen unter einer Leistung von 30 kWp. Sollten die deutschen Behörden im Nachgang Änderungen vornehmen, kann das zu Nacherhebungen der Mehrwertsteuer auf einzelne Teile führen. Das würde alle Solarunternehmen betreffen. Wir gehen aktuell nicht davon aus, dass dies passieren wird.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Eigentum an der Kaufsache geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über.

7.2 Während des bestehenden Eigentumsvorbehalts an der PV-Anlagen oder Teilen daran, ist der Käufer nicht berechtigt, die Kaufsache weiter zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Im Falle von Pfändungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in das Eigentum oder den Besitz der Kaufsache hat der Käufer auf das bestehende Vorbehaltseigentum hinzugesicherten Ansprüche übersteigt, kann der Käufer die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Verkäuferin verlangen.

8 Gewährleistung, zugesicherte Eigenschaften, Rücktritt

8.1 Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

8.2 Maßgeblich für den Umfang und die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur die Beschreibung gemäß dem vom Käufer erstellten Angebot und, soweit spezifische Produkte genannt sind, die Produktbeschreibung des jeweiligen Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Herstellern, Vorlieferanten oder der Verkäuferin selbst stellen keine rechtlich bindende Beschaffenheitsangabe dar.

8.3 Abweichungen von der im Kaufvertrag beschriebenen Beschaffenheit aufgrund rechtlicher Vorschriften oder aufgrund besonderer Anforderungen des örtlich zuständigen Stromnetz-/Verteilnetzbetreibers stellen keinen Mangel dar. Dies gilt ebenso für Abweichungen aufgrund technisch sinnvoller oder erforderlicher Änderungen im Hinblick auf die Gegebenheiten an dem vom Käufer gewünschten Installationsort sowie für den Ersatz von Komponenten, die zu den im Kaufvertrag eingeplanten Komponenten gleichwertig sind.

8.4 Jegliche von der Verkäuferin dem Käufer individuell oder allgemein, z.B. auf Internetseiten, aufgezeigten Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit oder Prognosen zum Ertrag von Photovoltaikanlagen oder sonstige Ertragsdarstellungen (insgesamt fortan

PV-Kalkulationen) stellen weder von der Verkäuferin zugesicherte Eigenschaften noch eine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrags dar. Die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der PV-Kalkulationen oder die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den PV-Kalkulationen enthaltenen Angaben.

8.5 Der Gefahrübergang erfolgt unabhängig von einem etwaig noch bestehenden Eigentumsvorbehalt mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer. Bezogen auf verkaufte Photovoltaikanlagen erfolgt nach der technischen Installation und Herstellung der Betriebsbereitschaft der Photovoltaikanlage unabhängig vom Zeitpunkt der ersten Einspeisung ins öffentliche Stromnetz, welche vom jeweils örtlichen Verteilnetzbetreiber abhängig ist sowie unabhängig von der Lieferung und Montage zusätzlicher Komponenten wie z.B. einer Wallbox, die gesondert und für sich zu betrachten sind. Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist darf der Käufer die Kaufsache nur durch ausreichend qualifizierte Fachunternehmen warten und instand halten lassen. Schädigungen der Kaufsache durch unqualifizierte Wartung oder Instandhaltungsmaßnahmen sowie durch unbefugte Dritte gehen zu Lasten des Käufers.

8.6 Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist für den Käufer ausgeschlossen, wenn die Kaufsache nicht bestimmungsgemäß benutzt bzw. betrieben wird bzw. wurde, insbesondere wenn an ihr oder ihren Komponenten Veränderungen vorgenommen wurden, die geeignet sind, die vertragsgemäße Verwendung der Kaufsache oder ihrer Komponenten zu beeinträchtigen.

8.7 Das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung besteht für den Käufer nur und erst dann, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Verkäuferin die Nacherfüllung verweigert.

8.8 Unabhängig von den gesetzlichen Rücktrittsrechten hat die Verkäuferin das Recht zum sofortigen Rücktritt, wenn die in Ziff. 5 dieser AGB geregelten und vom Käufer herzustellenden Montagevoraussetzungen nicht am Tag der Montage vorliegen. Weiterhin hat die Verkäuferin das Recht zum Rücktritt, wenn sich im Zuge der Montage oder Montagevorbereitungen herausstellt, dass eine solche aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand realisiert werden kann. Als unverhältnismäßig hoch gilt der Aufwand, wenn dieser die geplanten Montagekosten um mehr als 50% übersteigt.

8.9 Im Falle einer Stornierung durch den Käufer nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist entstehen Ausfallkosten i.H.v. 2.000 € netto, die an die Verkäuferin zu entrichten sind.

8.10 In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Bränden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Kriegshandlungen, Seuchen wie Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert- Koch-Institut festgelegt ist, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Verzögerungen, die durch höhere Gewalt entstehen, berechtigten die hiervon betroffene Vertragspartei nicht zu einer Geltendmachung von Verzugsschäden.

9 Garantie

9.1 Etwaige in Verkaufsunterlagen oder Angeboten beschriebene Garantien verstehen sich als solche der jeweiligen Dienstleister und Hersteller der angebotenen Produkte. Die Verkäuferin gibt keine über die gesetzliche bzw. die in diesen AGB bestimmte Gewährleistung hinausgehenden Garantien. Die von dritten Dienstleistern oder Herstellern gegebenen Garantien richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen und sind vom Käufer ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Garantiegeber geltend zu machen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers gegenüber der Verkäuferin bleiben von dieser Regelung unberührt.

9.2 Für den Fall, dass Ansprüche gegen einen dritten Garantiegeber entfallen oder vom Kunden nicht durchsetzbar sind, besteht unabhängig vom Grund des Entfalls oder der Nichtdurchsetzbarkeit kein Anspruch gegenüber der Verkäuferin auf Eintritt in die Garantiehaftung oder auf Ausgleich daraus entstehender Nachteile. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers gegenüber der Verkäuferin bleiben hiervon unberührt.

9.3 Die Verkäuferin ist über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus nicht verpflichtet, Ware im Garantiefall zur Weiterleitung an den Garantiegeber beim Käufer abzuholen oder entgegenzunehmen. Im Falle einer dennoch erfolgten Entgegennahme haftet die

Verkäuferin nur im Rahmen der in diesen AGB beschriebenen Gewährleistungsregeln und kann vom Käufer Ersatz für alle durch die Entgegennahme und Weiterleitung entstehenden Kosten verlangen. Auf diese Regelung wird die Verkäuferin den Käufer bei einer Abholung bzw. Entgegennahme hinweisen und die Kosten beziffern.

9.4 Der Käufer ist dazu verpflichtet, der Verkäuferin im Garantiefall die Seriennummer des betroffenen Bauteils zu nennen.

10 Haftung

10.1 Eine Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz ist auf die Fälle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen sowie fahrlässiger Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beschränkt. Dies gilt auch für die von der Verkäuferin eingesetzten Verrichtungsgehilfen. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach auf den voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen. Wesentliche Vertragspflicht- en sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des anderen Vertragspartners schützen, die ihm gemäß diesem Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren sind. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung

die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der andere Vertragspartner regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

10.2 Für sämtliche Ansprüche gegen die Verkäuferin auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei außervertraglicher sowie vertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln bleibt von dieser Einschränkung unberührt.

10.3 Sämtliche Haftungsausschlüsse dieser Ziffer 10 gelten nicht für Ansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.4 Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Einschränkungen dieser Ziffer 10 bleibt gänzlich unberührt.

11 Schlussbestimmungen

11.1 Die Verkäuferin ist berechtigt, die Erbringung der dem Käufer geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise an Dritte (Subunternehmer) zu übertragen.

11.2 Für die Vertragsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer gelten ausschließlich das erstellte Angebot und dessen Inhalt sowie die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vorgenommen werden.

11.3 Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN- Kaufrechts. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden. Verträge werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen.

11.4 Ist der Kunde Kaufmann, so ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag direkt oder indirekt ergebenden Streitigkeiten. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

11.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame und durchführbare Regelung mit Wirkung von dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit an zu ersetzen. Selbiges gilt für eine undurchführbare Bestimmung.